Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 11 Seiten
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den anderen Tatbeständen des Römer Statuts und gebiete daher eine grössere Zurückhaltung (FDP). AG vertritt die Auffassung, dass eine schweizerische Strafnorm weder angezeigt noch nötig sei und dass sie gegebenenfalls der Bundesgerichtbarkeit zugewiesen werden müsste. OW begrüsst den Verzicht, führt aber keine Gründe an. ZH und die KSBS weisen darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof trotzdem möglich sei. 25 Vernehmlassungsteilnehmende akzeptieren den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verzicht stillschweigend.
6. Änderungen zu Kriegsverbrechen
6.1. Ratifizierung
Sämtliche 38 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Ratifizierung der Änderungen des Römer Statuts betreffend Kriegsverbrechen.
Das meistgenannte Argument ist, dass es für die Opfer und die Schwere der Tat unerheblich sei, ob die betreffenden Handlungen im internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden und sich deshalb eine Angleichung im Römer Statut aufdränge (AG, GE, JU, SO, UR, SGV, FDP, SVP, CP). Die Pönalisierung diene dem Schutz der Zivilbevölkerung (GE, SO, TI, HA, SVR, TRIAL) und sei im Sinne der Eigenschaft der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen von 1949 und als Gaststaat des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (SGV, CP). Zudem habe sich die Schweiz für die Änderungen eingesetzt (SGV, SP, CP) und die betreffenden Waffen seien gemäss Gewohnheitsrecht bereits verboten (SGV, CP). Die Ratifizierung der Änderung leiste einen Beitrag zur Achtung der Menschenrechte, zur Linderung von Not in der Welt und trage zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker bei (OW). Sie führe zu einer Angleichung des Römer Statuts an das nationale Recht (KSBS, BA) und berücksichtige die gestiegene Häufigkeit von nicht internationalen bewaffneten Konflikten (AG, SVP).
6.2. Bemerkungen zu einzelnen Punkten
AI stimmt der Ratifizierung in der Annahme zu, dass das Römer Statut nur bei kriegerischen Ereignissen gilt und deshalb auf die Polizeiarbeit keine Anwendung findet. Es sei wichtig,
dass die durch die Polizeikorps der Schweiz verwendete Munition, die sich beim Aufprall leicht deformiert, weiterhin verwendet werden könne, da dadurch Querschläger nach Durchschüssen vermieden werden könnten. Ähnlich betont ZH, die von Schweizer Polizeikorps verwendete Munition deformiere sich, dürfe sich aber nicht zerlegen und falle nicht unter Art. 8(2)(e)(xv)