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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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a. die Dienstleistung unabhängig erfolgt oder nicht;

b. eine laufende Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente vorgenommen wird oder nicht; und

c. im Zusammenhang mit der Dienstleistung eine Marktanalyse durchgeführt wird oder nicht.

3 Die Informationen können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form abgegeben werden.

4 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.

Art. 8 Zeitpunkt der Informationen

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden auf verständliche Weise und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung.

2 Beim Angebot von Finanzinstrumenten, für die ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist (Art. 58–60), stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkundinnen und -kunden dieses Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung.

3 Beim Angebot von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt (Art. 37–39) erstellt werden muss, stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkundinnen und -kunden diesen Prospekt auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

4 Berechnet sich der Wert eines Finanzinstruments gestützt auf die Entwicklung eines oder mehrerer anderer Finanzinstrumente und besteht für diese Instrumente ein Basisinformationsblatt, so gilt die Pflicht von Absatz 2 für diese Dokumentationen sinngemäss.

Art. 9 Unabhängigkeit

1 Finanzdienstleister bezeichnen eine Dienstleistung nur dann als unabhängig, wenn:

a. sie eine ausreichende Zahl auf dem Markt angebotener Finanzinstrumente berücksichtigen; und

b. im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung von Dritten keine Vorteile annehmen oder Vorteile annehmen, sie aber an die Kundinnen und Kunden weitergeben.

2 Finanzdienstleister bezeichnen sich selbst nur dann als unabhängig, wenn sie für sämtliche angebotenen Finanzdienstleistungen die Voraussetzungen nach Absatz 1 einhalten.