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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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3 Institutionelle Kunden können schriftlich erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.

4 Finanzdienstleister informieren vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen ihre Kundinnen und Kunden, wenn diese nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, und klären sie über die Möglichkeit zum Opting-in auf.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 6

1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.

2 Sie handeln dabei im bestmöglichen Interesse ihrer Kundinnen und Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.

3 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen und Anforderungen in anderen Finanzmarktgesetzen.

2. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 7 Inhalt und Form der Information

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:

a. ihren Namen und ihre Adresse, ihren Aufsichtsstatus und ihr Tätigkeitsfeld;

b. die angebotene Finanzdienstleistung;

c. ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;

d. die angebotenen Finanzinstrumente;

e. die Art und Weise der Verwahrung der Finanzinstrumente;

f. die mit der Finanzdienstleistung, den Finanzinstrumenten und deren Verwahrung verbundenen Risiken;

g. die mit der angebotenen Finanzdienstleistung und dem Erwerb, der Veräusserung und dem Halten der angebotenen Finanzinstrumente verbundenen Kosten;

h. die Möglichkeit zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren vor einer Ombudsstelle gemäss dem 4. Titel.

2 Bei der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung informieren die Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden zudem, ob: