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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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3 Institutionelle Kunden können schriftlich erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.
4 Finanzdienstleister informieren vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen ihre Kundinnen und Kunden, wenn diese nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, und klären sie über die Möglichkeit zum Opting-in auf.
2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
1. Kapitel: Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 6
1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.
2 Sie handeln dabei im bestmöglichen Interesse ihrer Kundinnen und Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.
3 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen und Anforderungen in anderen Finanzmarktgesetzen.
2. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 7 Inhalt und Form der Information
1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:
a. ihren Namen und ihre Adresse, ihren Aufsichtsstatus und ihr Tätigkeitsfeld;
b. die angebotene Finanzdienstleistung;
c. ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
d. die angebotenen Finanzinstrumente;
e. die Art und Weise der Verwahrung der Finanzinstrumente;
f. die mit der Finanzdienstleistung, den Finanzinstrumenten und deren Verwahrung verbundenen Risiken;
g. die mit der angebotenen Finanzdienstleistung und dem Erwerb, der Veräusserung und dem Halten der angebotenen Finanzinstrumente verbundenen Kosten;
h. die Möglichkeit zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren vor einer Ombudsstelle gemäss dem 4. Titel.
2 Bei der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung informieren die Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden zudem, ob: