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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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h. öffentliches Angebot: Mitteilung an das Publikum, die für den Kauf oder die Zeichnung einer Effekte ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die Effekte selber enthält.

Art. 4 Kundensegmentierung

1 Als Kundinnen und Kunden gelten Personen, für die ein Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringt.

2 Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

3 Als professionelle Kunden4 gelten:

a. Finanzintermediäre nach [dem Bankengesetz vom 8. November 1934], dem Finanzinstitutsgesetz vom […] und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065;

b. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20046;

c. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b;

d. Zentralbanken;

e. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;

f. Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;

g. Unternehmen mit professioneller Tresorerie.

4 Als institutionelle Kunden7 gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

5 Der Bundesrat kann weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen.

Art. 5 Opting-out und Opting-in

1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden können schriftlich erklären, dass sie als professionelle Kundinnen und Kunden gelten wollen (Opting-out). Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als professionelle Kundinnen und Kunden zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.

2 Professionelle und institutionelle Kunden können schriftlich erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).

4Weil es sich bei den professionellen Kunden hauptsächlich juristische Personen handelt,

wird nur die männliche Form verwendet.

5 SR 951.31

6 SR 961.01

7 Weil es sich bei den institutionellen Kunden um juristische Personen handelt, wird nur die männliche Form verwendet.