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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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1. Beteiligungspapiere:

 Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine

 Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren nach Lemma 1 desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe ermöglichen,

2. Forderungspapiere: Effekten, die nicht Beteiligungspapiere sind,

3. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 7 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062,

4. strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate,

5. Derivate nach Artikel 2 Buchstabe b des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ...3,

6. rückkaufsfähige Lebensversicherungen,

7. Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist;

c. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Buchef-

fekten, Wertpapiere, Wertrechte und Derivate;

d. Finanzdienstleistung: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten

Tätigkeiten:

1. der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,

2. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,

3. die Verwaltung von Vermögenswerten (Vermögensverwaltung),

4. die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),

5. die Verwahrung von Vermögenswerten für Rechnung von Kundinnen und Kunden,

6. das Führen von Konten,

7. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten;

e. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in

der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen;

f. Kundenberaterinnen und -berater: natürliche Personen, die im Namen eines

Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen;

g. Emittent: wer Effekten begibt oder zu begeben beabsichtigt;

2 SR 951.31

3 SR ...