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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 116a Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds

1 Über Gesuche um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungsstreitigkeiten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom…31 entscheidet das für die Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständige Gericht im summarischen Verfahren.

2 Soweit die Prozesskosten vom Prozesskostenfonds übernommen werden, kann die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten nicht verlangt werden.

3 Die Gerichtskosten können direkt diesem auferlegt und eine Parteientschädigung dem Prozesskostenfonds auferlegt oder zugesprochen werden.

Art. 199 Abs. 2 Bst. d

2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten,

wenn:

d. in Streitigkeiten zwischen einer Kundin oder einem Kunden und einem Finanzdienstleister ein Verfahren vor einer Ombudsstelle durchgeführt wird.

Art. 251a Finanzdienstleistungsgesetz vom…

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

a. Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers sowie weiterer Dokumente (Art. 72 FIDLEG32);

b. Verfahren um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds (Art. 92 ff. FIDLEG).

3. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200633

Art. 2 Abs. 3

3 Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:

a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und

Art. 3 Abs. 1

1 Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 in

31 SR ...

32 SR ...

33 SR 951.31