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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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b. für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte.

1bis Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

Art. 14a Steuerkonformität

Artikel 11 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...115 gilt analog auch für Versicherungsunternehmen.

Art. 54d

Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen sowie die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 110 und 111 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...116 sinngemäss.

Art. 67 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung

Für Versicherungsgruppen und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

Art. 72 Bst. b

Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn:

b. mindestens eines eine Bank oder ein Wertpapierhaus von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist;

Art. 75

Für das Versicherungskonglomerat und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

18. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ...117

Art. ...

115 SR ...

116 SR ...

117 SR ...