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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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a. Er wählt die Geschäftsleitung und deren Direktorin oder Direktor;

b. Er beschliesst die Rundschreiben gemäss Artikel 43a Absatz 2;

c. Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.

4 Die Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 3 müssen von der FINMA genehmigt werden.

Art. 43h Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Ihre Mitglieder müssen von den Finanzinstituten, die die AO beaufsichtigt, und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein.

3 Die mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und mit leitenden Funktionen betrauten Personen müssen zudem:

a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten;

b. einen guten Ruf geniessen; und

c. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

4 Die Geschäftsleitung erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.

Art. 43i Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle der AO und erstattet dem Verwaltungsrat und der FINMA über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 43j Amtsgeheimnis

Artikel 14 gilt sinngemäss auch für die AO sowie für ihre Organe und für von ihr Beauftragte.

3. Kapitel: Finanzierung

Art. 43k Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die AO erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der AO, soweit diese nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

2 Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse der Beaufsichtigten und der Höhe des durch diese verwalteten Vermögens.

3 Die AO erlässt einen Gebührentarif und unterbreitet ihn der FINMA zur Genehmigung.