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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 43l Reserven
1 Die AO bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
2 Die FINMA legt im Rahmen der Bewilligung der AO diese Frist fest.
Art. 43m Rechnungslegung, Verantwortlichkeit und Steuerbefreiung Die Artikel 18–20 gelten sinngemäss auch für die AO.
4. Kapitel: Aufsichtsmassnahmen
Art. 43n Prüfung und Aufsichtsinstrumente
Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 24–32, 33a, 34 und 37 stehen auch der AO zur Verfügung.
Art. 43o Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
Für die Zusammenarbeit der AO mit inländischen Behörden sind die Artikel 38–41 sinngemäss anwendbar.
Art. 43p Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Die Amtshilfe für ausländische Behörden erfolgt über die FINMA gemäss den Artikeln 42 und 43.
5. Kapitel: Aufsicht über die AO
Art. 43q Zuständigkeit
1 Die AO wird durch die FINMA beaufsichtigt.
2 Die FINMA prüft, ob die AO den Vorschriften des 2. und 3. Kapitels dieses Titels entspricht.
Art. 43r Aufsichtsinstrumente
1 Entspricht die AO den Vorschriften des 2. und 3. Kapitels dieses Titels nicht, so ergreift die FINMA die erforderlichen Massnahmen.
2 Die AO muss der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, welche die FINMA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit über die AO benötigt.
3 Die FINMA kann Personen, welche die Gewähr nicht mehr erfüllen abberufen.
4 Erweist sich keine andere Massnahme als wirkungsvoll, so kann die FINMA die AO liquidieren.