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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 48 Missachten von Verfügungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer eine von der FINMA oder der AO unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht Folge leistet.

Art. 54 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA und der AO richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

2 Verfügungen der AO können direkt mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

3 Sind Verfügungen der AO vor Bundesverwaltungsgericht oder Bundesgericht zu beurteilen, so konsultiert das zuständige Gericht die FINMA.

4 Die verfügende Behörde ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

16. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008110

Art. 4 Abs. 2 Bst. a –c und Abs. 3

2 Als Verwahrungsstellen gelten:

a. Banken nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...111;

b. Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz112;

c. Fondsleitungen nach dem Finanzinstitutsgesetz113, sofern sie Anteilskonten führen;

3 Als Verwahrungsstelle gelten auch ausländische Banken, ausländische Wertpapierhäuser und andere ausländische Finanzinstitute sowie ausländische zentrale Verwahrungsstellen, sofern sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Effektenkonten führen.

17. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004114

Art. 14 Abs. 1 und 1bis

1 Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

a. die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen;

110 SR 957.1

111 SR ...

112 SR ...

113 SR ...

114 SR 961.01