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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 43b Information der FINMA

Die AO informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit und meldet ihr den Erlass eines Tätigkeitsverbots.

Art. 43c Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung

Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäss.

2. Kapitel: Organisation

Art. 43d Rechtsform und Organisation

1 Die AO muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

2 Das Aktienkapital der AO ist in Namenaktien eingeteilt. Die Aktien sind vollständig liberiert.

3 Die Eigentumsverhältnisse widerspiegeln die Branche der Beaufsichtigten auf angemessene Weise.

4 Die AO muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten aus diesem Gesetz erfüllen kann.

Art. 43e Organe

Die Organe der AO sind:

a. die Generalversammlung

b. der Verwaltungsrat;

c. die Geschäftsleitung;

d. die Revisionsstelle.

Art. 43f Generalversammlung

1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten.

2 Der Bundesrat genehmigt die Wahl des Verwaltungsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten.

Art. 43g Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der AO.

2 Die Mitglieder müssen die von der AO beaufsichtigten Finanzinstitute und die Wissenschaft jeweils in einem angemessenen Verhältnis vertreten.

3 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: