Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

6 Fazit

Die RFA zeigt, dass die Massnahmen der Sammelvorlage, bestehend aus dem Finanzinstitutsgesetz FINIG und dem Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG, geeignet sind, um den Kundenschutz im Finanzbereich zu stärken. Den teilweise höheren Kosten für die Betroffenen stehen die Stärkung der Rechte der Kundinnen und Kunden und damit auch eine Zunahme der Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes gegenüber.

Internationale Entwicklungen

Die vorgeschlagene Regulierung für die Schweiz bedeutet eine Ausrichtung an internationale Empfehlungen und Regelungen in anderen Jurisdiktionen, mit denen enge Kundenbeziehungen bestehen.

Nicht erst seit der Finanzkrise 2008 wird international der Kundenschutz im Finanzbereich thematisiert. Viele Jurisdiktionen, darunter auch solche mit einem international bedeutsamen Finanzplatz ähnlich wie jenem der Schweiz, haben bereits vor der Finanzkrise entsprechende Gesetze erlassen. Seither wurde weiterer Handlungsbedarf festgestellt. Im Rahmen der OECD wurden deshalb Grundsätze festgelegt, an denen sich die OECD- und die G20- Staaten orientieren sollen. Diese sehen vor, dass der Konsumentenschutz im Finanzmarktbereich ein wesentlicher Bestandteil des nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens sein soll.

In allen untersuchten Ländern werden Vermögensverwalter grundsätzlich in irgendeiner Form prudentiell beaufsichtigt. Vielerorts gelten auch Sorgfaltspflichten etwa bezüglich der Durchführung von Angemessenheits- und Eignungstests sowie Vorschriften zur Protokollierung von Kundenkontakten. Offenlegungspflichten etwa zu Retrozessionszahlungen bestehen in allen EU-Staaten. Als Anlaufstelle für Kunden dient häufig eine Ombudsperson oder eine vergleichbare Institution. Diese ist für Kunden typischerweise kostenlos, zumindest wenn die Aussichten auf Erfolg gegeben sind.

Kosten-Nutzen Verhältnis

Den für Vermögensverwalter nicht unbedeutenden Kosten gegenüber steht ein Nutzen für alle bestehenden und potentiellen Konsumenten von Finanzdienstleistungen von Schweizer Anbietern. Diese können darauf vertrauen, dass sie von den Finanzdienstleistern kompetent beraten werden und im Schadensfall berechtigte Forderungen gegenüber einem Finanzinstitut effektiv auch durchsetzen können. Durch die vorgeschlagene Übergangsregelung werden die Kosten für bestehende Vermögensverwalter zu minimieren versucht. Um auch im Vollzug die Kosten für Vermögensverwalter tief zu halten, sollten die entsprechenden Gebühren möglichst tief ausgestaltet werden.

Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG legt für alle Finanzdienstleister Verhaltensregeln (Treue-, Sorgfalts-, Informations- und Dokumentationspflichten) fest. Für Finanzdienstleister dürften diese Pflichten insgesamt mit überschaubaren, einmaligen Anpassungskosten verbunden sein, da diese entweder gegenwärtig auf Stufe Selbstregulierung bereits vorgeschrieben sind oder zur gängigen Praxis gehören. Für die Umsetzung der Pflichten aus dem Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG sind die Finanzdienstleister verantwortlich. Zusätzlicher Aufwand kann aufgrund des vorgesehenen Registers für Kundenberater entstehen.

Die Dokumentation der Produkteigenschaften dient der Information der Anleger und trägt damit zur Steigerung der Attraktivität von Finanzprodukten bei. Mit Ausnahme der vorgesehenen Prospektpflicht für strukturierte Produkte enthält das geltende Recht für öffentlich angebotene Aktien, Obligationen und kollektive Kapitalanlagen bereits inhaltlich analoge Pflichten. Neu wird im Grundsatz die Prospektpflicht auch auf nicht-kotierte Unternehmen ausgeweitet. Zudem werden Prospekte vor der Zulassung von einer Prüfstelle geprüft werden müssen, was für die betroffenen Unternehmen mit Kosten verbunden sein dürfte.