Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
5 Zweckmässigkeit im Vollzug
Für die Umsetzung von FINIG und FIDLEG sind die als Vollzugsorgan zuständige FINMA sowie die Ombudsstellen bzw. die Gerichte verantwortlich. Massgeblich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit im Vollzug – insbesondere die Umsetzung durch privatwirtschaftliche Akteure – sind neben den Bestimmungen in FINIG und FIDLEG auch die noch zu bestimmenden Verordnungen zu FINIG und FIDLEG.
FINMA
Für die Zweckmässigkeit im Vollzug bedeutend ist der bereits heute von der FINMA verfolgte risikobasierte Ansatz in der Aufsicht. Die Aufsicht ist damit bei grossen, vernetzten Instituten und in besonders risikoreichen Segmenten intensiver als bei kleineren Instituten mit tieferem Risikoprofil. Ergänzt wird dieser Ansatz durch ein kontinuierliches Monitoring des Finanzmarktes und gezielte Stichproben.71
Vor der Inkraftsetzung von FINIG und FIDLEG sollten (etwa für allfällige Aufsichtsorganisationen) entsprechende Wegleitungen erarbeitet werden. Auch ein frühzeitiger Einbezug der Marktteilnehmer kann dazu dienen, den Vollzug von FINIG und FIDLEG zu erleichtern.
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung können vermieden oder zumindest reduziert werden. Dazu bestehen verschiedene Möglichkeiten. So könnten (auf Verordnungsstufe) standardisierte und nach Möglichkeit auf Informatiklösungen basierende Gesuchvorlagen (etwa für die Bewilligung als Finanzinstitut) vorgesehen werden. Die Zweckmässigkeit im Vollzug könnte weiter erhöht werden, indem die verfügbaren Ressourcen rechtzeitig angepasst werden. Schliesslich würde eine Regulierung des Bewilligungsverfahrens (vgl. Kapitel 4.1.6) dazu beitragen, die Planbarkeit des Bewilligungsverfahrens für Gesuchsteller und damit die Zweckmässigkeit im Vollzug zu verbessern. Dabei könnte etwa mittels Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden, dass zumindest in der Einführungsphase des Gesetzes mit einer vergleichsweise hohen Anzahl Bewilligungsgesuchen zu rechnen ist, was auch mit einem entsprechenden Aufwand verbunden ist.
Ombudsstellen
Die zu anerkennende Ombudsstelle muss gemäss FIDLEG ein unbürokratisches und rasches Verfahren sicherstellen. Dies bedingt, dass die dafür notwendigen betriebswirtschaftlichen Prozesse bei der Ombudsstelle auf die Erreichung dieser Ziele ausgerichtet sind. Zu effizienten und unbürokratischen Verfahren bei den Ombudsstellen beitragen kann auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD als die zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde. So könnten geeignete Fristen vorgesehen werden, innert deren bestimmte Verfahrensschritte wie etwa eine Anhörung der Parteien grundsätzlich vorzunehmen ist.
71 Vgl. Strategische Ziele 2013-2016 der FINMA.