Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
I Allgemeiner Teil
1 Ausgangslage
Der Bundesrat beauftragte am 28. März 2012 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), unter Mitwirkung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) Projektarbeiten zur Erarbeitung einer sektorenübergreifenden Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen sowie deren Vertrieb aufzunehmen. Grundlage des Entscheids bildete zu einem wesentlichen Teil das im Februar 2012 publizierte FINMA-Positionspapier «Vertriebsregeln». Durch die neuen Vorschriften soll der Kundenschutz auf dem Schweizer Finanzmarkt gestärkt, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gefördert werden. Insbesondere sollen für alle Marktteilnehmer vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen geschaffen werden.
1.1 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
Das FIDLEG dient neben der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen der Verbesserung des Kundenschutzes. Der Vorentwurf enthält für alle Finanzdienstleister Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert den Kundinnen und Kunden die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern.
Gemäss den neuen Vorschriften müssen die Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten. Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Erkundigungspflichten. Die Regeln orientieren sich in materieller Hinsicht an der EU-Regulierung (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente [MiFID]). Dabei wird eine äquivalente, den schweizerischen Gegebenheiten jedoch adäquat angepasste Regelung vorgesehen.
Das FIDLEG führt zudem für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, einheitliche Prospektanforderungen ein. Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts. Diese Kurzdokumentation soll dem Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen.
Die Position einzelner Kundinnen und Kunden wird nur dann effektiv verbessert, wenn diese mit den Mitteln der privaten Rechtsdurchsetzung erfolgreich gegen das Fehlverhalten ihres Finanzdienstleisters vorgehen können. Das FIDLEG sieht deshalb eine Stärkung der Institution der Ombudsstelle vor. Darüber hinaus werden für die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen alternativ eine Schiedsgerichtslösung oder eine neue Form der Prozessfinanzierung (Prozesskostenfonds) vorgeschlagen. Schliesslich werden auch Mittel des kollektiven Rechtsschutzes wie insbesondere ein Gruppenvergleichsverfahren sowie eine Verbandsklage vorgesehen.
1.2 Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Das FINIG erfasst in einem einheitlichen Erlass sämtliche Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, und unterstellt sie einheitlichen Bewilligungs- und Aufsichtsregeln. Dabei werden die Bestimmungen für bereits unter geltendem Recht prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute, das heisst Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen, Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt) und Banken, grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Erlassen (Kollektivanlagengesetz [KAG], Börsengesetz [BEHG] und Bankengesetz [BankG]) übernommen.