Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

2.11.8 Andere Erlasse

SECA schlägt vor, in einem neuen Art. 14 Abs. 1 Bst. k des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) die Umsatzabgabe für die Vermittlung von nicht-kotierten Wertschriften abzuschaffen. Da in der Schweiz ansässige Vermögensverwalter in der Regel als Vermittler von Wertschriften und somit als Effektenhändler im Sinne der Umsatzabgabe gelten, würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten oft benachteiligt.

Sodann beantragt SECA auch, kollektive Kapitalanlagen von der Verrechnungssteuer zu befreien (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Verrechnungssteuergesetz [VStG]). Dass die in der Schweiz ansässigen kollektiven Kapitalanlagen der Verrechnungssteuer unterliegen würden, stelle im internationalen Verhältnis eine Besonderheit dar, die zu einem erheblichen Nachteil für Schweizer Fonds führe. Zudem sei die Verrechnungssteuer bei indirekten Investitionen durch eine ausländische kollektive Kapitalanlage zurückzuerstatten. Die aufgrund der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bestehende Diskriminierung eines Schweizer Investors gegenüber einem ausländischen Investor sei zu eliminieren und das VStG entsprechend anzupassen, damit eine Rückforderung durch den Schweizer Investor möglich werde. Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG müsse klarstellen, dass das Recht zur Nutzung an einem Vermögenswert auch bei einer indirekten Investition durch eine kollektive Kapitalanlage gegeben sei und der Ertrag beim Nutzungsberechtigten nicht direkt verbucht werde.