Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

SECA beantragt, dass Komplementäre einer Kommanditaktiengesellschaft künftig mehrere Kollektivanlagen sollen verwalten dürfen (Art. 98 Abs. 2 KAG).

Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass die Liste der Finanzintermediäre im neuen Art. 3 Abs. 2 Bst. b KAG ergänzt werden müsse, da zwischen professionellen und institutionellen Kunden kein Unterschied bestehe.

Bär&Karrer begrüsst grundsätzlich die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger, erachtet den Zeitpunkt indes als ungünstig, da die Übergangsfrist von Art. 158d Abs. 2 KAG zur Einholung einer Vertriebsträgerbewilligung noch nicht abgelaufen sei. Damit müssten Vertriebsträger bis zum Inkrafttreten des FINIG den Aufwand für das Bewilligungsgesuch vergeblich auf sich nehmen.

SVIG begrüsst, dass das KAG und dessen Geltungsbereich gemäss Art. 2 weitgehend unverändert bleibe.

2.11.5 Geldwäschereigesetz

Economiesuisse, sgv und SLV plädieren für die Beibehaltung des DUFI-Status (Art. 18 GwG), da die SRO als privatrechtliche Vereine keinen Anschlusszwang kennen würden und aus verschiedenen Gründen nicht jeden Finanzintermediär als Mitglied aufnehmen könnten und wollten. Auch Edelmetallhersteller und -händler müssten der FINMA direkt unterstellt werden können.

2.11.6 Finanzmarktaufsichtsgesetz

BE weist darauf hin, dass die Prüfungspflichten der Handelsregisterämter betreffend die Statuten und die Organisation der AO (vorgeschlagene Art. 43d ff. FINMAG) nicht umschrieben seien.

Bär&Karrer ist der Ansicht, dass der AO das gesamte Aufsichtsinstrumentarium der FINMA zur Verfügung stehen solle, also auch das Aussprechen eines Berufsverbots, die Einziehung und die Ernennung eines Untersuchungsbeauftragten.

Economiesuisse und sgv erachten die AO als nicht zielführend. Sgv und SLV schlagen vor, stattdessen spezifische Anforderungen für Branchenorganisationen aufzusetzen.

Die SRO SAV/SNV schlägt vor, die AO als Verein im Sinne von Art. 60–79 ZGB zu organisieren. Die Aktiengesellschaft sei keine geeignete Rechtsform für eine AO (economiesuisse, A-RIF, Forum SRO, HKBB, OAD-FCT, SLV, VQF), da einerseits die AG definitionsgemäss gewinnstrebig sei und anderseits die Aktionäre der AO die ihnen üblicherweise zustehenden Rechte nicht würden ausüben können.

Rüegg ist der Ansicht, dass eine AO, die von den Gebühren der Marktteilnehmer finanziert werde, nicht vollends unabhängig sei, und empfiehlt deshalb, die AO als Oberaufsicht über die SRO zu organisieren.

2.11.7 Versicherungsaufsichtsgesetz

Groupe Mutuel beantragt die Streichung vom neuen Art. 14a VAG. Damit werde die vom Bundesrat einstweilen auf Eis gelegte Weissgeldstrategie wieder eingeführt. Für Versicherer bestünden bereits jetzt Vorschriften über die Transparenz und Steuerkonformität.