Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Für Groupe Mutuel ist der Geheimnisbegriff zu ungenau. Zudem müssten die Sanktionen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und nicht über die Busse hinausgehen.

GCO stellt fest, dass Art. 119 VE-FINIG strenger ist, als die geltenden Straftatbestände über die Verletzung des Bankgeheimnisses und der anderen Berufsgeheimnisse. Begrüsst wird aber die Bundesgerichtsbarkeit, da damit eine einheitlichere Auslegung und Anwendung gewährleistet sind.

2.9.2 Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 120 VE-FINIG)

Homburger erinnert daran, dass Geldstrafen in der Form von Tagessätzen anzugeben sind anstatt in Maximalbeträgen. Bär&Karrer erachtet diese Strafbestimmung als überflüssig, da diese Tätigkeit bereits gestützt auf Art. 13 VE-FINIG i.V.m. Art. 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) strafbar sei.

2.10 Schlussbestimmungen

2.10.1 Vollzug (Art. 123 VE-FINIG)

In der Vollzugsbestimmung des Gesetzes wird die Vollzugskompetenz des Bundesrats als zu pauschal bemängelt (economiesuisse, Forum SRO, HKBB, OAD-FCT, PolyReg, SLV, SVIG, VQF). OAR-G befürchtet, dass der Bundesrat die Gesetzesbestimmungen nach eigenem Gutdünken umsetzen könnte. alliancefinance ist der Ansicht, dass die unzähligen «Kann-Formulierungen» dem Bundesrat zu viel umfassende Regulierungskompetenzen geben. Hiezu wird auch auf die Bemerkungen zu Art. 122 VE-FIDLEG verwiesen (Ziff. 1.6).

2.10.2 Übergangsbestimmungen (Art. 125 VE-FINIG)

Ausdrücklich erklären die BDP und KV Schweiz ihr Einverständnis mit der grandfathering- Klausel nach Abs. 3.

Die Treuhandkammer und SFPO beurteilen das absolute Verbot, neue Kundinnen und Kunden aufzunehmen, als zu starr. UBS schlägt vor, die vom grandfathering profitierenden Vermögensverwalter in einem zentralen Register zu erfassen. Deren Kunden müssten zudem über den Status dieser Vermögensverwalter informiert werden. Der VSV erachtet eine grandfathering-Bestimmung als unabdingbar. Mit Rüegg und SVUF beurteilt er den Zeitraum von 15 Jahren indes als zu lang. VQF ist der Ansicht, dass zu wenige Vermögensverwalter von dieser Klausel profitieren würden und schlägt vor, eine grandfathering-Regel nur für in der Schweiz oder ausserhalb des EU- und EWR-Raumes tätige Vermögensverwalter vorzusehen. SFAA bemängelt, dass diese Bestimmung nicht auch die Bedeutung der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtige. Auch RCM schlägt vor, die Übergangsregelung nach der Unternehmensgrösse auszurichten.

SVP und alliancefinance sind der Ansicht, dass die grandfathering-Klausel eine sturkturpolitisch ungeeignete Massnahme darstelle und wohl dazu dienen soll, den Widerstand der kleinen Vermögensverwalter zu überwinden.

Economiesuisse, sgv, BRP, Carnegie, CFA, Privatbanken, Validitas und WEKO lehnen die grandfathering-Regelung aus verschiedenen Gründen ab. So führe diese zu Marktverzerrungen, ohne den kleineren Anbietern zu helfen (economiesuisse). Sgv befürchtet, dass der Weiterbestandswert einer Firma, die keine neuen Kunden akquirieren darf, stark vermindert werde und Depotbanken nicht mit einem alternden Vermögensverwalter ohne Bewilligung würden