Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
2.7.2 Prüfung (Art. 83 VE-FINIG)
SFAMA erachtet eine zwingende Beauftragung von aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften für Asset Manager als nicht angemessen, da das Risiko einer Tätigkeit als qualifizierter Vermögensverwalter nicht mit den Risiken von Banken und Versicherungen vergleichbar sei.
Treuhandkammer empfiehlt, die Aufsichtsprüfung, die nur periodisch erfolgen müsse, eindeutiger und getrennt von der Rechnungsprüfung nach OR zu regeln.
Validitas ist der Ansicht, dass die Kosten für kleine Finanzdienstleister – trotz der vorgesehenen Zulassungserleichterungen für diese Revisionsunternehmen – zu hoch sein würden.
2.8 Verantwortlichkeit
Die Übernahme der verschärften Haftungsregeln aus dem Kollektivanlagenbereich (Art. 118 VE-FINIG) wird von den Stellung beziehenden Vernehmlassungsteilnehmern fast ausschliesslich abgelehnt (ZH, Swissbanking, Bär&Karrer, CS, Groupe Mutuel, Homburger, Kantonalbanken, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, UBS, Vischer, VSV, ZKB). So befürchtet ZH, dass die Ausdehnung der Haftungsbestimmungen bedeutsame Kosten verursachen könnte. SwissBanking, CS und ZKB lehnen eine «uferlose» Haftung ab. Für Bär&Karrer, Homburger, SchellenbergWittmer und Vischer ist die Formulierung zudem unklar.
Treuhandkammer ist der Ansicht, dass die Formulierung auf eine Solidarhaftung der aufgeführten Personen schliessen lasse, die nicht vertretbar sei.
2.9 Strafbestimmungen
2.9.1 Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 119 VE-FINIG)
VD schlägt vor, den Art. 321 StGB um den Inhalt von Art. 119 VE-FINIG zu ergänzen, dabei aber auf die Bestrafung einer fahrlässigen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verzichten. Ein Strafverfahren sollte nur auf Antrag der FINMA erfolgen. Mit GE ist VD zudem der Ansicht, dass die Bundesgerichtsbarkeit nur in den Fällen bestehen sollte, in denen die Sicherheit und Stabilität des Schweizer Finanzplatzes betroffen sind. GE beantragt deshalb die Streichung von Abs. 6.
Für Forum SRO gehen die Strafbestimmungen über MiFID hinaus. Die in Art. 117 VE-FIDLEG verankerte Überwachungskompetenz der Aufsichtsbehörde gewährleiste die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die SSK schlägt vor, die Verletzung des Berufsgeheimnisses als Antragsdelikt auszugestalten, auf die Bestrafung der fahrlässigen Begehung zu verzichten und eine Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden an die FINMA bei Eröffnung einer Untersuchung zu schaffen. Sie schlägt ferner vor, einen qualifizierten Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung vorzusehen, wenn diese dergestalt ist, dass sie der Reputation des schweizerischen Finanzplatzes schadet. Auch die UBS sieht keine Notwendigkeit, die fahrlässige Begehung unter Strafe zu stellen. Die Ausweitung der Strafbestimmung von Art. 119 VE-FINIG erachtet sie zur Lösung der Altlasten als kontraproduktiv.
Der VSV ist der Ansicht, dass nicht jede Verletzung beruflicher Verhaltenspflichten strafrechtlich geahndet werden sollte. Aufsichtsrechtliche und selbstregulatorische Mittel seien effizienter. Er schlägt zudem vor, die Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen Entgelt als qualifizierten Tatbestand auszugestalten.