Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
zusammenarbeiten wollen. WEKO befürchtet Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten neu in den Markt eintretender Vermögensverwalter. Zudem sei die Dauer der Tätigkeit allein kein Qualitätskriterium. Validitas sieht das Problem in der Schaffung zweier Kategorien von Vermögensverwaltern. Es sollte sichergestellt werden, dass die Vermögensverwalter nicht aus dem Markt gedrängt werden und dass sie ihr Geschäft übertragen können. Carnegie erachtet diese Regelung als MiFID II-widrig, weshalb sie zu streichen sei.
2.11 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
2.11.1 Revisionsaufsichtsgesetz
SLV beantragt die Streichung v Art. 25a des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG). Die Aufhebung der direkt unterstellten Finanzintermediären (DUFI) sollte nicht dazu führen, dass die SRO gegenüber der RAB meldepflichtig werden.
2.11.2 Mehrwertsteuergesetz
SwissBanking und SFAMA regen an, für die Beauftragten von Fondsleitungen einen Verweis auf das FINIG einzufügen, sofern die Regelung der Fondsleitung ins FINIG überführt werde.
2.11.3 Nationalbankgesetz
Die SNB begrüsst die Anpassung von Art. 15 des Nationalbankgesetzes (NBG) als sinnvoll, empfiehlt indes, die Erläuterungen in der Botschaft auf den umfassenden Begriff des Finanzinstituts auszudehnen, anstatt diese nur auf den neuen Begriff des Wertpapierhauses zu beschränken. Zudem empfiehlt sie, die Änderung von Art. 22 Abs. 1 NBG derjenigen im Anhang zum FinfraG anzugleichen.
2.11.4 Kollektivanlagengesetz
SwissBanking begrüsst die Beibehaltung von Art. 10 Abs. 3terKAG, womit Anlegerinnen und Anlegern mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag als qualifizierte Anleger gelten.
SFAMA empfiehlt, auch Art. 13, 24, 120, 145 sowie 148 KAG an die Aufhebung der Vertriebsträgerbewilligung anzupassen. Ebenso empfiehlt er, klarzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. a VE-FINIG der Regelung von Art. 31 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 KAG vorgehe. Ein Vermögensverwalter könne ansonsten bei Konzernverhältnissen davon ausgehen, dass er eine Bewilligung benötigt, die er aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. a VE-FINIG indes nicht erhalten könnte. Zudem beantragt SFAMA, die Einhaltung von Mindeststandards einer Branchenorganisation als Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 2 KAG beizubehalten. Die Verankerung dieser Voraussetzung in den Kapitalmarktgesetzen sei mit Blick auf deren internationale Anerkennung unverzichtbar.
SchellenbergWittmer empfiehlt, zu Art. 3 Abs. 1 KAG klarzustellen, dass eine Ausnahme von der Werbung an Vermögensverwalter im Sinne von Art. 17 ff. VE-FINIG unabhängig davon gelte, ob die Finanzinstitute ein Opting-in erklärt hätten oder nicht. Desgleichen sei klarzustellen, dass der Verweis in Art. 3 Abs. 2 Bst. b auf die Finanzintermediäre als qualifizierte Anleger im KAG unabhängig davon gelte, ob sie ein Opting-in erklärt hätten oder nicht. Ferner sollte Art. 13 Abs. 3 KAG einen Verweis auf Art. 5 Abs. 4 VE-FINIG enthalten und Art. 36 Abs. 3 KAG einen Verweis auf Art. 15 VE-FINIG.