Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

nicht sinnvoll sein). Bei Abschlüssen nach dem True-and-Fair-View-Prinzip sind alle latenten Steuern zwingend zu ermitteln und entsprechend in der Bilanz und Erfolgsrechnung zu berücksichtigen, wobei latente Steuern aus Verlustvorträgen im Statutarischen Einzelabschluss True and Fair View nicht aktiviert werden dürfen.

Der Anhang zur Jahresrechnung hat die latenten Steuerforderungen offen zu legen. Dabei ist zwischen aktivierten und nicht aktivierten latenten Steuerforderungen zu unterscheiden. Der Anhang hat auch über den Aufwand für laufende Steuern und den Aufwand für latente Steuern Auskunft zu geben. Schliesslich ist im Anhang der Jahresrechnung der auf der Basis des Geschäftserfolges gewichtete durchschnittliche Steuersatz offen zu legen sowie der Einfluss aus der Veränderung von Verlustvorträgen auf die Ertragssteuern zu quantifizieren und zu erläutern.

4.16 Leasinggeschäfte (Kapitel XV.)

Die internationalen Standardsetzer (FASB und IASB) arbeiten an einer grundlegenden Revision der Behandlung von Leasinggeschäften. Da diese Arbeiten im Zeitpunkt der Erarbeitung des neuen Rundschreibens noch nicht abgeschlossen sind, werden sie noch nicht berücksichtigt. Deshalb wurden die bisherigen Bestimmungen, die eine Unterscheidung zwischen Finanzierungsleasing und operativem Leasing vorsehen, übernommen und nur punktuell ergänzt.

4.17 Eigenkapital und Transkationen mit Beteiligten (Kapitel XVI.)

Abschnitt A beschreibt u.a. die Zusammensetzung des Eigenkapitals. Abschnitt B ist den Reserven für allgemeine Bankrisiken gewidmet. Diese sind in der Kompetenz des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, da die Bildung und Auflösung der Reserven für allgemeine Bankrisiken über die Erfolgsrechnung zu erfolgen hat. Im Gegensatz dazu sind die Veränderungen der übrigen offenen Reserven in der Kompetenz des obersten Organs der Bank (z.B. bei Aktiengesellschaften in der Kompetenz der Generalversammlung). Indessen genehmigt letzteres die Jahresrechnung und hat folglich die Möglichkeit, diese zurückzuweisen, wenn das oberste Organ mit der vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verfolgten Politik bezüglich der Reserven für allgemeine Bankrisiken nicht einverstanden ist.

Im Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung kann die Reserve für allgemeine Bankrisiken auf drei Arten geäufnet werden:

1) Belastung der neu eingeführten Erfolgsrechnungsposition Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken;

2) Umbuchung von bisher betriebswirtschaftlich erforderlicher Wertberichtigungen und Rückstellungen, welche über die Position Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste gebildet wurden;

3) Umbuchung von stillen Reserven, die in der Position Rückstellungen vorhanden sind.

/ 37/42