Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Übersicht
Die Weiterentwicklung der Armee erfordert es, dass Rechtsgrundlagen angepasst werden.1 Die konzeptionellen Grundlagen hierzu hat der Bundesrat 2010 im sicherheitspolitischen Bericht2 sowie im Armeebericht3 vorgelegt. Sie werden im vorliegenden Bericht konkretisiert. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen ist für die Jahre 2016 bis 2020 geplant.
Die Aufgaben der Armee (Kap. 2) sind unverändert. Im Bereich Verteidigung beschränkt sich die Armee auf den Erhalt der Verteidigungskompetenz. Auf absehbare Zeit steht die Unterstützung der zivilen Behörden im Vordergrund (militärische Katastrophenhilfe, Sicherungseinsätze sowie die Wahrung der Lufthoheit). Die Kapazität in der Friedensförderung soll qualitativ erhöht werden. Für jede der drei Aufgaben braucht es doktrinelle Grundlagen (Kap. 3).
Das Leistungsprofil der Armee (Kap. 4) wird konkretisiert. Es unterscheidet zwischen Leistungen für nicht vorhersehbare Einsätze (z.B. Katastrophen, Terrorbedrohung), solche für vorhersehbare Einsätze (z.B. Konferenzschutz) und solche, die permanent zu erbringen sind (z.B. Wahrung der Lufthoheit). Grundlegend verbessert werden soll die Bereitschaft der Armee (Kap. 4.2). Dazu sollen Milizformationen mit erhöhter Bereitschaft bezeichnet werden. Aus logistischen Gründen muss weiterhin unterschieden werden, welche Mittel aus dem Stand eingesetzt werden können und welche erst nach Tagen oder Wochen.
Die neue Struktur der Armee (Kap. 5) strebt eine möglichst klare Trennung zwischen den Bereichen Ausbildung, Einsatz und Unterstützung an. Die Ausbildung soll integral geführt und der Einsatz der Berufsmilitär besser gesteuert werden; dazu wird die Position des Chefs Ausbildung geschaffen. Luftwaffe und Heer werden im Bereich Einsatz zusammengefasst. Direkt dem Chef der Armee unterstellt bleiben die Logistikbasis der Armee (LBA) und die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB).
Das Ausbildungsmodell (Kap. 6) soll es den Milizkadern ermöglichen, mehr praktische Ausbildungserfahrung zu sammeln. Die Grade sollen deshalb wieder während einer ganzen Rekrutenschule abverdient werden. Pro Jahr werden zwei Rekrutenschulen (bisher drei) durchgeführt. Die Wiederholungskurse dauern nur noch 13 Tage; jeder Soldat hat sechs WK zu leisten bzw. insgesamt 225 Diensttage (bisher: 260). Die Wirtschaft profitiert so von kürzeren Abwesenheiten der Mitarbeitenden, einer geringeren Zahl von Diensttagen und besser qualifizierten Kadern.
Der Sollbestand der Armee soll auf 100‘000 Armeeangehörige gesenkt werden (Kap. 7). Um für Ausbildung und Einsatz über genügend Armeeangehörige zu verfügen, soll der Effektivbestand um den Faktor 1,4 höher liegen. Die Steuerung der Bestände soll verbessert werden. Die fixe Altersgrenze für Mannschafts- und Unteroffiziersgrade fallen weg: sie bleiben neun Jahre eingeteilt, nachdem sie die
1 Militärgesetz (SR 510.10), Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (SR 510.30), Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (SR 510.91), Armeeorganisation (SR 513.1)
2 BBl 2010 5133
3 BBl 2010 8871