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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung3,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19934,
Gliederungstitel vor Art. 1
Erster Titel: Aufgaben der Armee
Art. 1
1Die Armee hat folgende Aufgaben:
a. Sie dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens.
b. Sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.
c. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen.
d. Sie wahrt die schweizerische Lufthoheit.
e. Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
2Sie kann zudem für folgenden Aufgaben eingesetzt werden:
1BBl 2013 ...
2 SR 510.10
3 SR 101
4 BBl 1993 IV 1 2012–0254