Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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Gesellschaft, in der die Widerhandlung stattgefunden hat, ausgerichtet wird.78 Ein Einbezug von allfälligen Jahresvergütungen, welche die verurteilte Person aufgrund zusätzlicher Mandate von anderen Gesellschaften (innerhalb oder ausserhalb des Konzerns) erhalten hat, in denen aber keine Widerhandlungen stattgefunden haben, erscheint nicht sachgerecht und auch unverhältnismässig.

Massgebend ist die Jahresvergütung im Tatzeitpunkt.

Abgesehen davon, dass das Gericht im Rahmen von Artikel 24 nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes gemäss geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB) gebunden sein sollte, soll die Berechnung der Höhe des Tagessatzes hingegen gemäss geltendem Recht und Praxis erfolgen.79 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Dieses Vorgehen ist aus Gründen der Rechtsgleichheit und Kohärenz des Strafrechts auch bei Verurteilungen gestützt auf Artikel 24 massgebend. Würde man bei der Berechnung nur auf die Jahresvergütung abstellen, die der Täter von der betroffenen Gesellschaft für seine Dienste erhalten hat, so könnte nur gerade dieser Teilbereich seines Einkommens berücksichtigt werden; dies hätte eine Ungleichbehandlung zur Folge im Vergleich zu all den Tätern, die wegen anderer Straftaten (z.B. im Bereich des StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt werden und bei denen das gesamte Einkommen, egal woher es stammt, zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes herangezogen wird. Eine solche Sonderbehandlung für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates, die sich wegen Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung strafbar gemacht haben, einzuführen, wäre nicht sachgerecht.

Die Jahresvergütung, die der Täter von der betroffenen Gesellschaft im Zeitpunkt der Tat erhalten hat, soll jedoch für die Berechnung der Obergrenze des maximal zulässigen Gesamtbetrages der Geldstrafe (Anzahl Tagessätze x Höhe des Tagessatzes) massgebend sein. Dieser Gesamtbetrag darf das Sechsfache der entsprechenden Jahresvergütung grundsätzlich nicht übersteigen. Allerdings soll diese Obergrenze bei Geldstrafen unterhalb der Grenze von 1.08 Mio. Franken gemäss geltendem Recht nicht gelten. Dadurch wird auch vermieden, dass wegen einer relativ tiefen Jahresvergütung für ein Verwaltungsratsmandat keine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Geldstrafe ausgesprochen wird. Dies wäre etwa in folgendem Beispiel der Fall: Eine Person übt bei drei Aktiengesellschaften ein Verwaltungsratsmandat aus. Von der X-AG erhält er für das Jahr 2012 eine Jahresvergütung von 10'000 Franken, von der Y-AG 500'000 Franken und von der Z-AG 1 Mio. Franken.

78 Wobei die Bemessungszeiträume divergieren können: Die fixen Vergütungen werden prospektiv, die variablen Vergütungen hingegen retrospektiv von der Generalversammlung genehmigt. Zum Ganzen vgl. dazu die Kommentierung zu Art. 18. 79 Zur Berechnung eingehend: ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 34 N 42 ff.