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Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 25 Seiten

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a. Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers;

b. den meldepflichtigen Beruf, den die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer in der Schweiz ausüben will;

c. den Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird;

d. den voraussichtlichen Beginn der Dienstleistungserbringung;

e. die Angabe, ob ein Versicherungsschutz oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht.

3Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer druckt das ausgefüllte Meldeformular aus, unterschreibt es und schickt es mit den in Artikel 3 verlangten Begleitdokumenten per Post dem SBFI.

Art. 3 Begleitdokumente

1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer fügt der Meldung

folgende Begleitdokumente bei:

a. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;

b. eine Bescheinigung, im Original oder in beglaubigter Kopie, darüber, dass sie oder er in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c. eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises;

2Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer weist gegebenenfalls nach, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit durch Versicherungen oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht gedeckt ist.

3Sind im Niederlassungsstaat weder die Ausübung des betreffenden Berufs noch die entsprechende Ausbildung reglementiert, so muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, den Nachweis erbringen, dass sie oder er den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

4Bei Berufen im Sicherheitssektor gemäss Anhang 1 muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, den Nachweis erbringen, dass keine Vorstrafen vorliegen.

Art. 4 Erneuerung der Meldung

1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss die Meldung erneuern: