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Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 25 Seiten
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Anhang 2 (Art. 17)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20015
Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 3
1Fachkundig ist, wer:
f. eine mit der höheren Fachprüfung als Elektro-Installateur vergleichbare Prüfung
in einem Land bestanden hat, das Mitglied der CENELEC ist und Gegenrecht hält, sowie eine dreijährige Praxis von Installationsarbeiten in der Schweiz unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweist; das Inspektorat entscheidet in Zweifelsfällen; es kann eine Prüfung anordnen.
3Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung und über die dem Elektromonteur oder -zeichner nahestehenden Berufe entscheidet das Inspektorat.
Art. 10 Abs. 3 Bst. a
3Die Ausführung von Installationsarbeiten darf nur Betriebsangehörigen übertragen werden, welche:
a. über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Inspektorat; oder
2. Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20076
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4
1Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
a. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
3 und 4Aufgehoben
5 SR 734.27
6 SR 811.112.0
7 SR 0.142.112.681
8 SR 0.632.31
2012–......