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Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 25 Seiten

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3Vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen macht die Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 2 und trifft gegebenenfalls die Vorkehrungen nach Artikel 10 Absatz 3.

Art. 12 Eignungsprüfung

1Die zuständige Bundesbehörde legt die Eignungsprüfung so fest, dass die Erbringung der Dienstleistung innert eines Monats nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Abs. 2 Bst. b erfolgen kann.

2Sie informiert die zuständige kantonale Behörde rechtzeitig über das Bestehen der Eignungsprüfung.

3Besteht die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Eignungsprüfung nicht, so ist ihr oder ihm dies innert einem Monat nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Abs. 2 Bst. b mitzuteilen. Die zuständige Bundesbehörde bietet so bald wie möglich der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer eine Wiederholung der Prüfung an.

4Bei definitivem Nichtbestehen der Eignungsprüfung informiert sie die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Dienstleistung erstmals hätte erbracht werden sollen.

6. Abschnitt: Führen von Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

Art. 13 Ausbildungsbezeichnungen

1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist berechtigt, ihre oder seine Ausbildungsbezeichnung in der Sprache des Herkunftslandes zu führen.

2Sie oder er muss in Klammern das Herkunftsland der Ausbildungsbezeichnung angeben, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer schweizerischen Ausbildungsbezeichnung besteht oder sich die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftslandes mit der schweizerischen deckt.

3Sie oder er darf keine schweizerische Ausbildungsbezeichnung führen.

Art. 14 Berufsbezeichnungen

1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist berechtigt, die schweizerische Berufsbezeichnung zu führen, sofern:

a. ihre oder seine Qualifikationen gemäss Artikel 3 Absatz 2 oder 3 BGMD nachgewiesen sind; oder

b. sie oder er Anspruch auf eine automatische Anerkennung im Sinne von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG4 der Berufsqualifikationen hat.

4 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 2.