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Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 25 Seiten
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2Es stellt der für die Berufsausübung zuständigen Behörde in dem Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird, eine Kopie zu.
4. Abschnitt: Datensammlung
Art. 9
1Das SBFI sammelt die Daten nach den Artikel 2–4 und bereitet sie elektronisch auf.
2Es übermittelt die Daten, einschliesslich der Begleitdokumente gemäss Artikel 3, elektronisch oder per Post an die für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständige Behörde sowie an die für die Berufsausübung zuständige Behörde.
3Es kann die Daten mittels eines Abrufverfahrens den für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen Stellen und den für die Berufsausübung zuständigen Behörden zugänglich machen, sofern die Informationen und Begleitdokumente keine besonders schützenswerte Personendaten enthalten.
4Die Daten werden zehn Jahre ab Zustellung aufbewahrt.
5. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die zuständige Bundesbehörde
Art. 10 Nachprüfung, Entscheidung und Information
1Die zuständige Bundesbehörde prüft die Berufsqualifikationen.
2Sie teilt der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einer Frist von höchstens einem Monat ab Zustellung der Meldung mit:
a. dass ihre oder seine Berufsqualifikationen ausreichend sind; oder
b. dass die nachgewiesenen Berufsqualifikationen von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich abweichen und eine Eignungsprüfung erforderlich ist; dabei benennt sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten.
3Bei ausreichenden Berufsqualifikationen trifft sie die notwendigen Vorkehrungen, damit die kantonale Behörde innert einer Frist von höchstens einem Monat ab Zustellung der Meldung der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer mitteilen kann, dass sie oder er mit der Berufsausübung beginnen kann.
Art. 11 Verzögerungen bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen
1Stellt die zuständige Bundesbehörde bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen aufgrund der eingegangenen Meldung und der Begleitdokumente fest, dass es zu einer Verzögerung ihrer Entscheidung kommen könnten, so teilt sie dies der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einer Frist von höchstens einem Monat ab der Zustellung der Meldung mit.
2Sie begründet die Verzögerung und informiert über den Zeitplan für die Entscheidung.