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Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 25 Seiten
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a. für jedes weitere Kalenderjahr, in dem sie oder er die Dienstleistung erneut erbringen will;
b. bei einer Änderung der gemeldeten Angaben.
2Die Erneuerung der Meldung muss im Online-Meldesystem des SBFI erstattet werden; gegebenenfalls sind die erforderlichen Begleitdokumente bezüglich dieser Änderungen beizufügen.
3Für die Zustellung gilt Artikel 2 Absatz 3.
3. Abschnitt: Verfahren des SBFI nach der Zustellung
Art. 5 Prüfung der Vollständigkeit
Das SBFI prüft die Vollständigkeit der Meldung und der Begleitdokumente. Es informiert die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer unverzüglich, wenn möglich per E-Mail, über allfällige Mängel.
Art. 6 Zeitpunkt der Zustellung
Die Meldung und deren Erneuerung gelten als zugestellt, wenn das vollständig ausgefüllte, unterzeichnete und mit allen erforderlichen Begleitdokumenten ergänzte Meldeformular per Post beim SBFI eingetroffen ist.
Art. 7 Rückmeldung an die Dienstleistungserbringerin oder den
Dienstleistungserbringer
1Das SBFI bestätigt der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer den Eingang der Meldung und teilt ihr oder ihm den Zeitpunkt mit, an dem die Meldung als zugestellt gilt.
2Es informiert sie oder ihn über die nach der Richtlinie 2005/36/EG3 geltenden Fristen.
3Es teilt ihr oder ihm die für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen und die für die Berufsausübung zuständige Behörde mit.
Art. 8 Weiterleitung an die zuständigen Behörden
1Das SBFI leitet die Meldung und die Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle (Art. 3 Abs. 1 BGMD), bzw. an die für die Berufsausübung zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BGMD) weiter.
3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,