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Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 25 Seiten

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2In den andern Fällen muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres oder seines Niederlassungsstaates führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der in der Schweiz verwendeten Berufsbezeichnung, oder sich die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes mit der schweizerischen deckt, so muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer in Klammern den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung angeben.

7. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 15

Eine Dienstleistungserbringerin oder ein Dienstleistungserbringer wird nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGMD mit Busse bestraft, wenn sie oder er eine Dienstleistung erbringt, ohne die Meldepflichten nach den Artikel 2–4 zu beachten.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anderen zuständigen Bundesbehörden oder kantonalen Behörden übertragen ist.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident, Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin, Corina Casanova