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Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 2 Seiten
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Entwurf vom 12. Juli 2013
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. November 20041 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. c, d und e
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Artikeln 22-24 der Verordnung vom 25. Mai 20112 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
c. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;
d. für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
e. für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb.
Art. 2 Abs. 1bis, 3bisund 3ter
1bisFür Tiere der Schweinegattung und für Equiden werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
3bisFür Equiden, die nach dem 1. Januar 2011 geboren wurden und nicht in ihrem Geburtsjahr geschlachtet werden, werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Kennzeichnung bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
3terFür Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch mit den entsprechenden Belegen bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
1 SR 916.407
2 SR 916.441.22
2013