Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 2 Seiten

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TVD-Verordnung Entwurf vom 12. Juli 2013

2 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

2.1 Ausgangslage

Nach Beschluss des Parlaments vom 22. März 2013 zur Agrarpolitik 2014-2017 (AP 2014-

bis

2017) wird Artikel 48 Absatz 2 ins Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) aufgenommen.

Neu sollen Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt werden.

bis

Bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 48 Abs. 2 LwG auf Verordnungsstufe wurde Wert darauf gelegt, dass die vorhandenen Instrumente, in erster Linie die Tierverkehrsdatenbank TVD, bei der Umsetzung optimal miteinbezogen werden. So können Synergien genutzt werden. Das Verfahren des Gesuchstellens und der Zuteilung der Kontingentsanteile soll möglichst einfach sein, wenig kosten und trotzdem einen konsequenten Vollzug gewährleisten. Vor der Anhörung sind verschiedene Umsetzungsvarianten eingehend geprüft worden. Die nachfolgend beschriebene Umsetzungsvariante erfüllt die Vorgaben aus Sicht der Vollzugsbehörden am besten.

Mit vorliegender Änderung der TVD-Verordnung wird der neue Art. 24b der Schlachtviehverordnung (Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere) auf Seiten der TVD, soweit sie davon betroffen ist, umgesetzt.

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 7

Der Absatz 2 wird neu eingeführt und der bisherige Text wird unter den Absatz 1 geschoben. Die Schlachtung von Tieren der Ziegen- und der Schafgattung soll neu vom Schlachtbetrieb (Schlachtbetriebe sind nach Art. 6 TSV Tierhaltungen) an die TVD gemeldet werden können. Die Meldefrist wird in Analogie zur Schlachtungsmeldung der anderen Tiergattungen auf drei Arbeitstage nach der Schlachtung (vgl. Art. 14 Abs. 2 TSV) gesetzt. Welche Daten zu melden sind, wird im Anhang 1 Ziffer 4 festgelegt.

Anstelle der Einführung einer Schlachtungsmeldung für Tiere der Ziegen- und Schafgattung wurde geprüft, ob nicht die Zahlen aus der Fleischkontrolle (FLEKO-Datenbank) herangezogen werden könnten. Diese Variante wurde in der Projektgruppe mit folgenden Argumenten verworfen:

• Der in diesem Jahr gemachte Vergleich zwischen den Schlachtzahlen aus der TVD und aus

der FLEKO hat gezeigt, dass die TVD-Zahlen in den meisten Fällen plausibler sind.

• Die Meldungen an die TVD werden früher gemacht als an die FLEKO. Zehn Tage nach dem

Ereignis sind die meisten Schlachtungen in der TVD registriert; bei der FLEKO dauert es oft einen Monat oder mehr.

Artikel 21

Auf dem Internetportal www.agate.ch im geschützten Bereich der TVD stellt die TVD-Betreiberin Gesuchstellerinnen nach Artikel 24b SV ein Internet-Formular zur Verfügung. Dort sieht die Gesuchstellerin für jede Tiergattung die Anzahl Schlachtungen, bei deren Meldung die

Schlachtbetriebe ihre TVD-Nummer angegeben haben. Indem die Gesuchstellerinnen ihre Nummer der Generaleinfuhrbewilligung für Fleisch (GEB-Nummer) ergänzen, beantragen sie automatisch die entsprechenden Kontingentsanteile „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“.

Für die Berechnung der Kontingentsanteile gelten die Angaben in der TVD und die eingetragenen GEB-Nummern am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode (vgl. Art 24b Abs. 4 SV). Die TVD-Betreiberin hat diese Daten dem BLW jeweils bis zum 7. September zu liefern.

Anhang 1

Bei der Schlachtungsmeldung von Tieren der Rindergattung und von Equiden wird den

Schlachtbetrieben die Möglichkeit geboten, die TVD-Nummer der Gesuchstellerin anzugeben.