Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 3 Seiten
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Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten Entwurf vom 12. Juli 2013 der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
3 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
3.1 Ausgangslage
Im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Agrarpolitik 2014-2017 (AP 2014–2017) haben die eidgenössischen Räte die Aufhebung des Artikels 62 Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) und dessen Ersatz durch den neuen Artikel 45a beschlossen. Diese beiden Änderungen wer-
bis
den voraussichtlich gleichzeitig mit Artikel 48 Absatz 2 Landwirtschaftsgesetz (LwG;
SR 910.1) in Kraft gesetzt. In der parlamentarischen Beratung wurde ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Änderungen hergestellt. Überdies besteht eine enge Kopplung bezüglich der finanzpolitischen Auswirkungen.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Nach Artikel 45a Absatz 2 TSG werden die Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, sogenannte Entsorgungsbeiträge, neu auch für Tiere der Pferdegattung (Equiden) und für das Geflügel ausgerichtet. Dementsprechend soll die Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) geändert werden.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Buchstabe c – Materiell unverändert. Nur der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
Buchstabe d – In Anlehnung an die geltende Regelung für Tiere der Rindergattung (vgl. Buchstabe b) soll auch für Tiere der Pferdegattung (Equiden) ein Beitrag von CHF 25.– pro geschlachtetes Tier ausgerichtet werden. Da genaue Zahlen über die effektiven Kosten für die Entsorgung von Schlachtnebenprodukten bei Equiden nicht vorliegen, wurde der gleiche Ansatz wie bei Tieren der Rindergattung gewählt. Der Entsorgungsbeitrag von CHF 25.– soll mit der Gebühr von CHF 5.–1 für ein geschlachtetes Tier der Pferdegattung verrechnet werden. Für den Schlachtbetrieb bleiben somit netto CHF 20.– als Anreiz zur Meldung der Equidenschlachtungen an die Tierverkehrsdatenbank (TVD).
Ein Beitrag für die Geburtsmeldung, wie bei Tieren der Rindergattung, ist bei Equiden nicht vorgesehen. Der Grund ist, dass ca. die Hälfte der geborenen Equiden nie in die Lebensmittelkette gelangen, sondern euthanasiert werden oder natürlich sterben.
Buchstabe e – Die schweizerische Schlachtgeflügelproduktion betrug 2012 109'498 Tonnen Lebendgewicht bzw. 74'587 Tonnen Schlachtgewicht2. Der grösste Teil davon (rund 98 %)
stammt aus der Pouletmast. Aufgrund der dem BLW vorliegenden Zahlen betragen die Gesamtkosten für die Entsorgung der Schlachtnebenprodukte, Blut und Federn rund 2.7 Millionen CHF, also rund CHF 25.- pro Tonne Lebendgewicht.
Aus wirtschaftlichen Überlegungen und um die Suche nach neuen und effizienteren Lösungen in der Verwertung von tierischen Nebenprodukten anzuregen, will sich der Bund nur subsidiär an diesen Kosten beteiligen. Dieser Ansatz wurde bei der Einführung der Entsorgungsbeiträge bei den Klauentieren ebenfalls gewählt. Mit dem vorgeschlagenen Betrag von CHF 12.– pro Tonne Lebendgewicht würde der Bund rund die Hälfte der Kosten tragen.
1Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2),
Anhang, Ziffer 5 Buchstabe c
2Quelle: Landw. Monatszahlen 01/2013