Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Schlachtviehverordnung Entwurf vom 12. Juli 2013

1 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

1.1 Ausgangslage

Nach Beschluss des Parlaments vom 22. März 2013 zur Agrarpolitik 2014-2017 (AP 2014- 2017) wird Art. 48 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wie folgt ergänzt:

bis

Art. 48 Abs. 2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-,

Ziegen- und Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der

geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.

Betroffen von der Änderung ist das Teilzollkontingent Nr. 5.7 „Übriges“ nach Art. 14 der

Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341), dessen Verteilung neu geregelt werden muss.

bis

Bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 48 Abs. 2 LwG auf Verordnungsstufe wurde Wert darauf gelegt, dass die vorhandenen Instrumente, in erster Linie die Tierverkehrsdatenbank TVD, bei der Umsetzung optimal miteinbezogen werden. So können Synergien genutzt werden. Das Verfahren des Gesuchstellens und der Zuteilung der Kontingentsanteile soll möglichst einfach sein, wenig kosten und trotzdem einen konsequenten Vollzug gewährleisten. Vor der Anhörung sind verschiedene Umsetzungsvarianten eingehend geprüft worden. Die nachfolgend beschriebene Umsetzungsvariante erfüllt die Vorgaben aus Sicht der Vollzugsbehörden am besten.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2014-2017 hat das damalige Eidg. Volkswirtschaftsdepartement im erläuternden Bericht vom 23. März 2011 u.a. Folgendes festgestellt: „Im Zusammenhang mit den Kälbermärkten sind jedoch Änderungen auf Verordnungsstufe in Betracht zu ziehen. Überprüft werden muss insbesondere der Ablauf der Kälbermärkte sowie grundsätzlich die Notwendigkeit von Kälbermärkten. Das BLW hat die betroffenen Kreise in der Zwischenzeit verschiedentlich aufgefordert, insbesondere auch die Kälber auf öffentlichen Märkten richtig zu versteigern, wie es in Gesetz und Verordnung vorgesehen ist. Die Inspektionsstelle des BLW hat im Frühjahr 2013 auf vier Kälbermärkten unangemeldete Kontrollen durchgeführt. Dabei stellte sie fest, dass beim überwiegenden Teil der aufgeführten Kälber der Käufer schon vor dem Markt bestimmt war, und somit keine Ersteigerung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 LwG stattfand.

Die Qualitätseinstufung von lebenden Schlachtkälbern ist äusserst anspruchsvoll. Schlachtkälber werden deshalb ausschliesslich aufgrund der Taxation der Schlachtkörper gehandelt. Folglich hat der Bundesrat die Schlachtviehverordnung bereits am 26. Oktober 2011 geändert und beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2012 die Qualität von Schlachtkälbern auf öffentlichen Märkten nicht mehr eingestuft werden muss. Seitdem ist es nicht mehr möglich, für jedes einzelne Schlachtkalb einen verlässlichen Schatzungspreis festzulegen, was wiederum eine Versteigerung mit einem bekannten Mindestpreis verunmöglicht.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Zuteilung der Kontingentsanteile

Die Verteilung des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wird neu geregelt. 40 Prozent der Kontingentsanteile der in der SV festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien Nr. 5.71-5.75 sollen nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt werden. Dementsprechend werden bei diesen Fleisch- und Fleischwarenkategorien weniger Kontingentsanteile versteigert. Die neue Verteilung ist in Tabelle 1 dargestellt.

Die Verteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere ändert sich grundsätzlich nicht. Wie bisher wird ein Anteil von 10 Prozent an den Kontingentsanteilen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien Nr. 5.71 und Nr. 5.74 so verteilt. Für die Zuteilung von Kontingentsanteilen der Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71