Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 2 Seiten
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TVD-Verordnung Anhörung Diese Information ist optional für den Tierverkehr, aber obligatorisch, wenn die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile bei Fleisch geltend gemacht werden soll.
Neu sollen die Schlachtbetriebe die Schlachtung von Tieren der Ziegen- und der Schafgattung an die TVD melden können. Diese Meldung ist optional für den Tierverkehr, aber obligatorisch wenn die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile bei Fleisch geltend gemacht werden soll. Hier ist eine Gruppenmeldung nach dem Modell der Schweine, ergänzt mit der TVD-Nummer der Gesuchstellerin vorgesehen. Angegeben wird die Anzahl geschlachteter Tiere aber nicht die Einzeltieridentität.
2.3 Auswirkungen
2.3.1 Bund
Die Kosten der Systemanpassung (inkl. Mehrwertsteuer) bei der TVD betragen höchstens 250‘000 Franken.
Die Betriebskosten bei der Betreiberin der TVD steigen um ca. 10'000 Franken pro Jahr.
2.3.2 Kantone
Keine
2.3.3 Volkswirtschaft
Keine
2.4 Kompatibilität mit dem internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
2.5 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
2.6 Rechtliche Grundlagen
bis
Die Änderungen ergeben sich gestützt auf den neuen Artikel 48 Absatz 2 im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1).