Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Grundzüge des Protokolls

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Zwischen der Schweiz und Ungarn besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.941.81, nachfolgend «Abkommen 1981»). Es wurde am 9. April 1981 in Budapest unterzeichnet und bislang nicht revidiert.

Nachdem der Bundesrat am 13. März 2009 mit seinem Beschluss, den Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Informationsaustausch gemäss dem Musterabkommen der OECD (nachfolgend «OECD-Musterabkommen») zurückzuziehen, eine Änderung der schweizerischen Abkommenspolitik eingeleitet hatte, ist Ungarn mit dem Wunsch an die Schweiz herangetreten, das Abkommen 1981 mit einer Bestimmung nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen zu ergänzen. Das Abkommen 1981 enthält keine Bestimmung über den Informationsaustausch. Die Amtshilfe beschränkt sich gemäss schweizerischer Praxis auf diesem Gebiet nach heutigem Abkommen demnach auf den Austausch der Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens und zur Vermeidung von Missbräuchen notwendig sind. Während die Schweiz grundsätzlich nur eine Teilrevision des bestehenden Abkommens wünschte, plädierte die ungarische Delegation aus praktischen Gründen und angesichts des Alters des geltenden Abkommens für eine Gesamtrevision und den Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens. Dabei bestand Einigkeit, dass die bewährten Lösungen des Abkommens 1981 übernommen werden sollen. Die Delegationen einigten sich daher auf dieser Basis auf eine Gesamtrevision.

Nebst der Verankerung der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen wurde das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik beider Länder und den Wortlaut des geltenden OECD-Musterabkommens angepasst. Das neue Abkommen (nachfolgend «DBA-H») konnte im Juli 2012 paraphiert werden.

Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung des Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über seinen Inhalt vernehmen zu lassen.

1.2 Würdigung

Dividenden und Zinsen unterliegen nach dem Abkommen 1981 einer Residualsteuer von 10 Prozent. Hinsichtlich der Dividenden erhöht das DBA-H die generelle Residualsteuer auf 15 Prozent, nimmt aber Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken von der Quellenbesteuerung aus. Hinsichtlich der Zinsen kommt das Besteuerungsrecht neu ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Einkünfte zu. Die im Abkommen 1981 vorgesehene Quellensteuerbefreiung von Lizenzgebühren wurde im DBA-H übernommen. Diese neuen Regeln fördern Investitionen und den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Zur Verhinderung von Missbräuchen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die Abkommensvorteile für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren versagt, wenn eine