Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 9 Seiten

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Da das DBA-H und das dazugehörige Protokoll dem internationalen Standard vollständig entsprechen, und das Protokoll die Auslegungsregel ebenfalls enthält, kann die Schweiz Gruppenersuchen auch unter diesem Abkommen Folge leisten.

Die neue Klausel findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen (zu den Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 Bst. b - Missbrauch)

Zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-H wurde in Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen eine Missbrauchsbestimmung vereinbart. Damit soll vermieden werden, dass Abkommensvorteile Personen zugutekommen, die ihre Verhältnisse mit der hauptsächlichen Absicht gestalten, in den Genuss der erwähnten Bestimmungen des DBA-H zu gelangen. Die vorgesehene Missbrauchsbestimmung entspricht der Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet und der von der Schweiz befolgten Praxis im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Abkommensmissbräuchen.

Auf Wunsch Ungarns gilt die Missbrauchsbestimmung nicht nur in Bezug auf die Bestimmungen über Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, sondern auch in Bezug auf die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von Immobiliengesellschaften, wenn die Gesellschaft in der Liegenschaft ihr Gewerbe ausübt (Art. 13 Abs. 4 Bst. b). Aus ungarischer Sicht bestanden Bedenken, dass diese Bestimmung es einem Unternehmen ermöglichen würde, einen Teil seiner eigenen Liegenschaft selbst gewerblich zu nutzen und damit mit der gesamten Liegenschaft unter diese Ausnahmebestimmung zu fallen. Die Missbrauchsbestimmung soll solche Fälle verhindern. Aus schweizerischer Sicht würde in solchen Fällen die erwähnte Ausnahmebestimmung jedoch ohnehin nur hinsichtlich des effektiv selbst gewerblich genutzten Teils gelten.

Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen (zu Art. 25 - Verständigungsverfahren)

Ungarn verpflichtet sich der Schweiz gegenüber zur Aufnahme von Verhandlungen über die Vereinbarung einer Schiedsklausel im DBA-H, sollte es eine entsprechende Bestimmung in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren (Ziff. 5 des Protokolls zum Abkommen). Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Schweiz in diesem Bereich gleich behandelt wird wie andere Abkommenspartner Ungarns.

Artikel 28 DBA-H (Inkrafttreten)

Die Bestimmungen des DBA-H finden Anwendung auf Quellensteuern und auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen. Das gilt auch für die Bestimmungen zum Informationsaustausch.

Das Abkommen 1981 tritt mit Inkrafttreten des DBA-H ausser Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen des DBA-H Anwendung finden.