Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 9 Seiten
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konkrete Gestaltung hauptsächlich in der Inanspruchnahme der Abkommensvorteile begründet ist.
Für Veräusserungsgewinne aus Anteilen an Immobiliengesellschaften liegt das Besteuerungsrecht künftig im Belegenheitsstaat der Liegenschaften. Die Kantone können damit ihr Besteuerungsrecht aus wirtschaftlicher Handänderung wahrnehmen.
Ruhegehälter können neu ausschliesslich im Quellenstaat besteuert werden. Diese Lösung berücksichtigt die Unterschiede der Vorsorgesysteme der Schweiz und von Ungarn.
Sollte Ungarn künftig mit einem andern Staat eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbaren, so ist Ungarn zur Aufnahme von Verhandlungen über die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das DBA-H verpflichtet. Damit erhält die Schweiz Gewähr, dass sie in diesem Bereich nicht schlechter gestellt wird als andere Staaten.
Schliesslich erfüllt die neue Bestimmung über den Informationsaustausch den in diesem Bereich geltenden internationalen Standard.
Im vorliegenden Abkommen konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens
Das DBA-H folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem OECD-Musterabkommen sowie der Abkommenspolitik der Schweiz. Die nachfolgenden Ausführungen beschränkten sich darauf, die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen, dem Abkommen 1981 und der schweizerischen Abkommenspolitik zu erläutern.
Artikel 2 DBA-H (Unter das Abkommen fallende Steuern)
Der Katalog der ungarischen Steuern wird den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Ungarn erhebt die Körperschaftssteuer zu einem gestaffelten Tarif. Bis zu einem Gewinn von HUF 500 Mio. (ca. CHF 2 Mio.) beträgt der Steuersatz 10 Prozent, darüber 19 Prozent. Die durchschnittliche, effektive Besteuerung liegt in der Praxis bei 14-15 Prozent. Natürliche Personen unterliegen einer Einkommenssteuer zum Einheitssatz von 16 Prozent.
Die Landparzellensteuer wird auf unbebautem Bauland erhoben. Ist das Grundstück überbaut, so fällt dagegen die Gebäudesteuer an. Es handelt sich bei beiden um Steuern auf dem Vermögen.
Artikel 3 DBA-H (Allgemeine Begriffsbestimmungen)
Auf Begehren der Schweiz wurde eine Definition der Vorsorgeeinrichtung vereinbart. Diese müssen in einem Vertragsstaat errichtet sein, der Regulierung dieses Staates unterliegen, von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sein