Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 9 Seiten

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Absatz 1 bleibt materiell unverändert. Absatz 2 hält wie bis anhin den Grundsatz des Drittvergleichs fest. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird jedoch festgehalten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen dem Hauptsitz und der Betriebsstätte auch zu berücksichtigen sind. So sind beispielsweise die Leistungen der zentralisierten Dienste an die Betriebsstätte (z.B. für Personalmanagement oder Rechtsdienst) von dieser für steuerliche Zwecke wie gegenüber einem unabhängigen Leistungserbringer zu entschädigen, obwohl zivilrechtlich und für Zwecke der Handelsbilanz keine Leistungsbeziehung besteht.

Absatz 3 betrifft die Gegenberichtigung im Staat des Hauptsitzes bzw. der Betriebstätte, wenn es zu einer Aufrechnung in Folge der Verletzung des Prinzips des Drittvergleichs nach Absatz 2 kommt. Die Gegenberichtigung erfolgt nur, wenn die ursprüngliche Aufrechnung für gerechtfertigt gehalten wird. Der ständigen Praxis der Schweiz entsprechend werden die Aufrechnung und die Gegenberichtigung daher stets Gegenstand eines Verständigungsverfahrens im Sinn von Artikel 25 DBA-H sein. Die bisherigen Absätze 4–6 des Artikels 7 des Abkommens 1981 sind in der neuen Bestimmung nicht mehr enthalten. Die in der Schweiz im interkantonalen Verhältnis übliche proportionale Aufteilung der Unternehmensgewinne ist auf internationaler Ebene bereits seit Jahren nicht mehr in Gebrauch. Die Streichung hat daher keine materiellen Auswirkungen. Wie bis anhin bestätigt Absatz 4 den im bisherigen Absatz 7 festgehaltenen Grundsatz, dass die speziellen Zuteilungsregeln anderer Artikel des DBA-H der Regelung für Unternehmensgewinne vorgehen.

Artikel 10, 11 und 12 DBA-H (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren)

Ungarn erhebt nach seinem innerstaatlichen Recht eine Quellensteuer von 16 Prozent auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, sofern sie an natürliche Personen bezahlt werden. Zahlungen an juristische Personen unterliegen dagegen in Ungarn keiner Quellenbesteuerung.

Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens 1981 sieht einen Residualsteuersatz von 10 Prozent ohne Ausnahmen vor. Im DBA-H beträgt der generelle Residualsteuersatz für Dividenden 15 Prozent. Neu können indessen Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 10 Prozent des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft besteuert werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. a). Ausser bei solchen Beteiligungen gilt die ausschliessliche Steuerbarkeit im Ansässigkeitsstaat auch für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken (Art. 10 Abs. 3 Bst. b und c).

Bei den Zinsen (Art. 11) wurde wie bereits zuvor bei den Lizenzgebühren (Art. 12) die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vereinbart.

Artikel 13 DBA-H (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen)

Dieser Artikel wird mit einem neuen Absatz 4 ergänzt. Wie andere Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen und das OECD-Musterabkommen sieht er vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen zu über 50 Prozent direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat stammen, in diesem besteuert werden können. Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person gewährt in einem solchen Fall die Freistellung erst dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Besteuerung in Ungarn tatsächlich erfolgt ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. a DBA-H).