Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 9 Seiten
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Da eine Besteuerung im Belegenheitsstaat der Liegenschaften von börsenkotierten Aktien an Immobiliengesellschaften den Börsenhandel dieser Titel erheblich erschweren würde, wurde eine Ausnahme von Absatz 4 für solche Titel vereinbart. Ebenso gilt eine Ausnahme für Anteile an einer Gesellschaft, deren Wert zwar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, die aber ihre Geschäftstätigkeit in diesen Liegenschaften ausübt. Nicht unter die Bestimmung würden daher beispielsweise Gewinne einer in Ungarn ansässigen Person aus der Veräusserung von Anteilen an einer in der Fabrikation tätigen Gesellschaft fallen, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus Liegenschaften in der Schweiz besteht, wenn die Gesellschaft in diesen ihren Fabrikationsbetrieb führt. In diesen Fällen kommt das Besteuerungsrecht für die Veräusserungsgewinne dem Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person zu, im Beispiel daher Ungarn (Art. 13 Abs. 5 DBA-H).
Artikel 18 DBA-H (Ruhegehälter)
Das ungarische Vorsorgesystem besteht wie das schweizerische aus drei Säulen. Versichert sind ausschliesslich beruflich tätige Personen. Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge. Diese ist in Ungarn vorherrschend. Die zweite Säule ist die private Vorsorge. Es handelt sich dabei um ein kapitalbasiertes System. Schliesslich gibt es die freiwillige Vorsorge (dritte Säule). Die Beiträge der ersten und zweiten Säule sind steuerlich nicht abzugsfähig und die Leistungen in Ungarn von der Besteuerung ausgenommen. Die Beiträge der dritten Säule sind teilweise abzugsfähig. Die Leistungen unterliegen einer nach der Versicherungsdauer degressiven Besteuerung.
Ungarn wünschte, eine ausschliessliche Besteuerung der Ruhegehälter im Quellenstaat zu vereinbaren und begründete dies mit den tiefen Leistungen der ungarischen Vorsorge. Diese betragen durchschnittlich ca. CHF 200 und maximal rund CHF 1‘000 pro Monat. Bei der geringen Höhe der Leistung würde berücksichtigt, dass diese in Ungarn nicht besteuert werden. Die vorgeschlagene Lösung würde sicherstellen, dass dies auch im Verhältnis zur Schweiz so ist. Die Schweiz hat angeführt, dass Personen, die lediglich die Leistungen der ungarischen Vorsorge erhalten, aufgrund der Sozialabzüge und des allgemeinen Steuerfreibetrags in der Schweiz ohnehin meist keine Einkommenssteuern bezahlen müssten und es nicht gerechtfertigt wäre, dass Ruhegehälter von Personen, die massgebende andere Einkünfte haben, unbesteuert blieben.
Angesicht der geringen Höhe der ungarischen Vorsorgeleistungen haben sich die Delegation im Rahmen des Gesamtkompromisses schliesslich darauf geeinigt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ausschliesslich im Quellenstaat besteuert werden können. Dies gilt auch für Ruhegehälter aus früherem öffentlichem Dienst.
Die Bestimmung von Artikel 18 DBA-H wird im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 4) präzisiert: Als Ruhegehälter gelten demnach auch Kapitalleistungen. Im Fall der Schweiz fallen die Leistungen der Säulen 2 und 3a unter Artikel 18 DBA-H.
Artikel 23 DBA-H (Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener aus dem Abkommen 1981, sie wurde jedoch nach dem heute gängigen Wortlaut gefasst. Ungarn vermeidet die Doppelbe-