Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 9 Seiten
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und natürliche Personen gegen die Risiken von Alter, Invalidität oder Tod versichern. Die Bestimmung wird in Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen weiter präzisiert. Für die Schweiz umfasst der Begriff der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a. Die kollektive Kapitalanlage, in welche ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen investieren, wird gleich behandelt wie die direkte Kapitalanlage durch die Vorsorgeeinrichtungen selbst.
Artikel 4 DBA-H (Ansässige Person)
Diese Bestimmung ist neu nach dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens gefasst. Abweichend von dessen Wortlaut wird auf Wunsch von Ungarn die Liste der Anknüpfungskriterien für die Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht in Absatz 1 mit dem Geschäftssitz ergänzt. Da die Aufzählung beispielhafter Natur ist, handelt es sich dabei lediglich um eine Klarstellung.
Im Protokoll zum Abkommen wird festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen und Organisationen mit religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken als in einem Vertragsstaat ansässige Personen gelten (Ziff. 2). Diese Bestimmung dient der Präzisierung, dass solche Einrichtungen auch im Fall einer allfälligen Steuerbefreiung als ansässige Personen qualifizieren können. In der Schweiz gelten solche Institutionen auch ohne eine entsprechende Bestimmung nach innerstaatlichem Recht als ansässig für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn diese Institutionen aufgrund der von ihnen verfolgten Zwecke steuerbefreit sind.
Artikel 5 DBA-H (Betriebsstätte)
Die Bestimmung entspricht weitgehend dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens.
Absatz 4 hält Sachverhalte fest, die zu keiner Betriebsstätte führen. Die Ausnahmen sind dadurch begründet, dass die entsprechenden Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sind oder nur unwesentlich zum Gewinn des Unternehmens beitragen. Auf Wunsch der Schweiz wurde zusätzlich eine Ausnahme für die Montage selbsthergestellter Maschinen und Ausrüstung vereinbart. Die betroffenen Unternehmen sind in der Herstellung von Maschinen oder Ausrüstung tätig. Für sie ist deren Montage nur ein Nebengeschäft.
Artikel 7 DBA-H (Unternehmensgewinne)
Artikel 7 wurde nach dem neuen Wortlaut von Artikel 7 des OECD-Musterabkommens gefasst. Mit dieser Bestimmung wird der sogenannte «Authorized OECD Approach», kurz AOA, übernommen. Betriebsstätten werden demnach weitgehend wie unabhängige Unternehmen behandelt. Die Gewinnzuteilung richtet sich nach den für verbundene Unternehmen entwickelten Verrechnungspreisgrundsätzen. Der Gesamterfolg des Unternehmens darf demnach nicht mehr auf seine Teile aufgeteilt werden. Stattdessen muss der Erfolg jedes Unternehmensteils ermittelt werden. Die Kombination der Erfolge der Unternehmensteile entspricht schliesslich dem Gesamterfolg des Unternehmens. Es ist nach diesem Ansatz beispielsweise möglich, dass eine Betriebsstätte einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust schreibt oder umgekehrt.