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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten
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c. der Friedensförderung;
d. der Reduktion von Gewaltpotenzialen.
4 Der Bundesrat legt fest:
a. welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatzbetriebe erfüllen müssen;
b. wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss;
c. die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen;
d. in welchen weiteren Fällen Auslandeinsätze möglich sind.
Art. 7a Sachüberschrift und Abs. 1
Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen
1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.
Art. 8 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 9 Bst. a–c
Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a. Vorsprache bei der Vollzugsstelle, wenn diese dazu aufbietet (Art. 19 Abs. 1);
b. Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
c. Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2 Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
Art. 11 Abs. 2, 2bis und 3
2 Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a. Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b. Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.
2bis Mit ihrer Einwilligung können zivildienstpflichtige Personen bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten.
3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c. im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem Ausmass Gewalt angewendet oder angedroht hat, das sie für den Zivildienst untragbar macht;
d. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.
Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist.
2 Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, ob sie für den Zivildienst tragbar ist.
3 Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l des Strafgesetzbuches (StGB)2 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.
4 Sofern dies für den Entscheid notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: