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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten

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a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;

b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

6 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

7 Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung der Einsatzvereinbarung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt.

8 Sie kann die Genehmigung der Einsatzvereinbarung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, ob sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.

Art. 21 Abs. 1

1 Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.

Art. 26 Abs. 1 und 2

1 Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung.

2Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 und 3

2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus, nicht jedoch bei der Benützung der Privatunterkunft.

3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen.

Art. 31

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes. Dauert der Einsatz weniger als 54 Tage, so genügt eine Arbeitsbestätigung.

Art. 32 Abs. 2

2 Anlässlich der Einführungstage und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

Art. 33 Abs. 1

1 Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

Gliederungstitel vor Art. 36

4. Abschnitt: Ausbildung

Art. 36 Kurse

1 Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.

2 Der Bundesrat legt fest:

a. welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;

b. wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;

c. die Dauer der Ausbildungskurse;

d. wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;

e. wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.

3 Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.

4 Wer einen Kurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.

Art. 36a Ausbildungszentrum

Die Vollzugsstelle betreibt ein Ausbildungszentrum.

Art. 37 Abs. 1

1 Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildungskurse nach Artikel 36.