Vorlage

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)

Änderung vom ....

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

I

Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2

1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um:

b. Betrifft nur den französischen Text.

e. die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.

2 Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.

Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis, d, e und h, 1bis, 2 und 2bis

1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:

bbisSchulwesen: Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II;

d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;

e. Aufgehoben

h. Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.

1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.

2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen:

a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

b. Pflege der Kulturlandschaft;

c. Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.

2bis Der Bundesrat legt fest:

a. welche Projekte und Programme berücksichtigt werden;

b. in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.

Art. 4a Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b

Nicht erlaubt sind Einsätze:

a. in einer Institution:

2. Betrifft nur den französischen Text.

3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können;

b. die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;

Art. 7 Einsätze im Ausland

1 Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, sofern sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.

3 Auslandeinsätze dienen:

a. der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe;

b. der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen;

1 SR 824.0