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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten
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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2
1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um:
b. Betrifft nur den französischen Text.
e. die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.
2 Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.
Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis, d, e und h, 1bis, 2 und 2bis
1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:
bbisSchulwesen: Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II;
d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;
e. Aufgehoben
h. Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.
1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen:
a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b. Pflege der Kulturlandschaft;
c. Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.
2bis Der Bundesrat legt fest:
a. welche Projekte und Programme berücksichtigt werden;
b. in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.
Art. 4a Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b
Nicht erlaubt sind Einsätze:
a. in einer Institution:
2. Betrifft nur den französischen Text.
3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können;
b. die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;
Art. 7 Einsätze im Ausland
1 Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, sofern sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.
2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.
3 Auslandeinsätze dienen:
a. der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe;
b. der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen;