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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten

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Art. 74 Abs. 2

2 Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

Art. 76 Abs. 2

2 Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

Art. 77 Begehung von Delikten im Ausland

Strafbar nach den Artikeln 72–76 ist auch, wer das Delikt im Ausland begeht.

Art. 78a Mitteilungspflichten und Beschwerderecht

1 Die zuständigen kantonalen Stellen teilen der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung mit.

2 Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle Beschwerde erheben.

Art. 80 Abs. 1ter, 1quater und 2 Bst. d

1terBetrifft nur den französischen Text.

1quater Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheids betreffend Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung oder zur Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze notwendig ist.

2 An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:

d. die Organe nach Artikel 21 EOG5 für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung;

Art. 80b Abs. 1 Bst. b und f

1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:

b. den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Ausbildungskursen;

f. den Strafbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;

Gliederungstitel vor Art. 81

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 81 Gesuche von Stellungspflichtigen

Gesuche von Stellungspflichtigen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... noch nicht rekrutiert sind, sind hinfällig.

Art. 82 Einführungskurs

Zivildienstpflichtige Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, besuchen den Einführungskurs nach bisherigem Recht.

Art. 83 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

1 Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am Tag der Inkraftsetzung der Änderung vom ... noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,5-fache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung.

2 Ergeben sich keine ganzen Zahlen, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Art. 83a Entlassung aus der Zivildienstpflicht

1 Die ordentliche Entlassung von zivildienstpflichtigen Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … zum Zivildienst zugelassen worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.

2 Die Zivildienstpflicht von Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren, von Angehörigen der Mannschaft und von Unteroffizieren endet jedoch spätestens zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt. Vorbehalten bleiben nach Artikel 11 Absatz 2bis bisherigen Rechts abgeschlossene Vereinbarungen betreffend das Entlassungsalter.

3 Personen, deren Zivildienstpflicht infolge von Absatz 2 mit dem Inkrafttreten der Änderung vom … endet, werden auch dann entlassen, wenn sie ihre ordentliche Zivildienstleistung nicht vollständig erbracht haben.

5 SR 834.1