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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten

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10. Kapitel 2a. Abschnitt (Art. 83b)

Aufgehoben

II

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch6

Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m

2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

l. Ausschluss von der Zivildienstleistung und aus dem Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19957;

m. Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995;

Art. 367 Abs. 4 und 4bis

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e, j und l bearbeitet werden.

4bisAufgehoben

2. Militärstrafgesetz8

Art. 81 Abs. 6

6 Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 82 Abs. 5

5 Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 83 Abs. 4

4 Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 84 Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung bei Zulassung zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen Dienst und

Dienstuntauglichkeit

1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:

a. zum Zivildienst zugelassen wird;

b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;

c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. o

1 Bei der Militärversicherung ist versichert:

o. wer aufgrund einer Einladung oder eines Aufgebots an einem Einführungstag des Zivildienstes, an Vorsprachen bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst, an Vorstellungsgesprächen in Einsatzbetrieben oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 311.0

7 SR 824.0

8 SR 321.0

9 SR 833.1