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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten
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10. Kapitel 2a. Abschnitt (Art. 83b)
Aufgehoben
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch6
Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
l. Ausschluss von der Zivildienstleistung und aus dem Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19957;
m. Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995;
Art. 367 Abs. 4 und 4bis
4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e, j und l bearbeitet werden.
4bisAufgehoben
2. Militärstrafgesetz8
Art. 81 Abs. 6
6 Artikel 84 bleibt vorbehalten.
Art. 82 Abs. 5
5 Artikel 84 bleibt vorbehalten.
Art. 83 Abs. 4
4 Artikel 84 bleibt vorbehalten.
Art. 84 Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung bei Zulassung zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen Dienst und
Dienstuntauglichkeit
1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
a. zum Zivildienst zugelassen wird;
b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über die Militärversicherung
Art. 1a Abs. 1 Bst. o
1 Bei der Militärversicherung ist versichert:
o. wer aufgrund einer Einladung oder eines Aufgebots an einem Einführungstag des Zivildienstes, an Vorsprachen bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst, an Vorstellungsgesprächen in Einsatzbetrieben oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.