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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten
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Art. 38 Erwerbsersatz
Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524 (EOG).
Art. 42 Abs. 2, 2bis und 2ter
2 Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 erfüllt.
2bis Sie kann das Gesuch gutheissen, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 zwar nicht erfüllt, aber die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.
2ter Sie lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.
Art. 46 Abs. 3
3 Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe absehen:
a. bei Einsatzbetrieben, an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht und die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen;
b. wenn ein Einsatzbetrieb eine zivildienstleistende Person beschäftigt, die im Einsatz speziell betreut oder geführt werden muss;
c. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 47 erhält;
d. bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich Katastrophen und Notlagen;
e. bei Probeeinsätzen.
Art. 47 Abs. 1
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, die dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege oder dem Wald dienen.
Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
1 Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. Er führt die zivildienstleistende Person in die Aufgaben gemäss Pflichtenheft ein. Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.
2 Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
3 Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.
Art. 49
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten
1 Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 2–6 erfüllen und:
a. durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden; oder
b. ihm unterstellt sind.
2 Er darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. Der Verleih einer zivildienstleistenden Person ist ausgeschlossen.
Art. 71 Abs. 2
2 Sie führt das Verfahren innert 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.
Art. 72 Abs. 1 und 3
1 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Umwandlung einer unbedingten Strafe in gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen.
3Aufgehoben
Art. 73 Abs. 4
4 Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.