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Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 8 Seiten
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a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
5 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
Art. 14 Abs. 5 Bst. d
Aufgehoben
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.
Art. 16a Abs. 2
2 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.
Art. 16c Bst. c
Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:
c. Einteilung in die Armee und, gegebenenfalls, voraussichtliches Ende der Militärdienstpflicht.
Art. 17 Abs. 1bis
Aufgehoben
Art. 17a Einführungstag
1 Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil.
2 Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig.
3 Der Bund trägt die Reise- und Verpflegungskosten.
Art. 18 Zulassung
1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht hat und sein Gesuch innerhalb einer Bedenkfrist von zwei Wochen nicht zurückgezogen hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2 Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung
1 Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.
2 Wer die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.
Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie dazu aufbieten, bei der Vollzugsstelle vorzusprechen und sich im Einsatzbetrieb vorzustellen.
2 Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen gemäss Pflichtenheft erfüllt sind.
3 Die Vollzugsstelle prüft:
a. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;
b. ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den Einsatz gibt;
c. bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation gemäss Pflichtenheft vorliegt.
4 Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m StGB3 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.
5 Sofern dies für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: