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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten
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Art. 84f Abs. 1
1Aufgehoben
Art. 84g
Soweit der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955 nicht haftet, kann das Opfer als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend machen.
Gliederungstitel vor Art. 84j (neu)
Elfter b Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 84j (neu) Begriff, Voraussetzungen und Stellung
1 Als Privatklägerschaft gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als Geschädigter gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Abschluss der Voruntersuchung abzugeben.
4 Hat der Geschädigte von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist der Untersuchungsrichter nach Eröffnung eines Strafverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
5 Der Privatklägerschaft stehen die Verfahrensrechte einer Partei zu.
Art. 84k (neu) Form und Inhalt der Erklärung
1 Der Geschädigte kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2 In der Erklärung kann der Geschädigte kumulativ oder alternativ:
a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
Art. 84l (neu) Verzicht und Rückzug
1 Der Geschädigte kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.