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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten

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d. Verteidiger des Angeklagten.

2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.

3 Der Angeklagte hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.

Art. 163 Geltendmachung

1 Der Geschädigte kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das MStG8 fallenden strafbaren Handlung als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Beschuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen.

3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.

4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.

Art. 163a (neu) Bezifferung und Begründung

1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 84k zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.

2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.

Art. 163b (neu) Zuständigkeit

Das mit der Strafsache befasste Militärgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.

Art. 163c (neu) Beweiserhebungen

1 Der Untersuchungsrichter erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.

2 Er kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.

8 SR 321.0