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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten
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d. Verteidiger des Angeklagten.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
3 Der Angeklagte hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
Art. 163 Geltendmachung
1 Der Geschädigte kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das MStG8 fallenden strafbaren Handlung als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Beschuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Art. 163a (neu) Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 84k zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.
Art. 163b (neu) Zuständigkeit
Das mit der Strafsache befasste Militärgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
Art. 163c (neu) Beweiserhebungen
1 Der Untersuchungsrichter erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
2 Er kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.