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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten
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Art. 84m (neu) Rechtsnachfolge
1 Stirbt der Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB6 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Geschädigten eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
Art. 84n (neu) Stellung
1 Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen.
2 Sie ist vor dem Untersuchungsrichter, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag des Untersuchungsrichters einvernimmt, zur Aussage verpflichtet.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 82.
Art. 84o (neu) Ausschluss der Rechtsmittellegitimation
Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Art. 104 Abs. 3
3 Dem Geschädigten ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn das Verfahren nicht eingeleitet wird. Verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.
Art. 116 Abs. 4
4 Die Einstellungsverfügung wird dem Opfer sowie den Personen und Behörden, die zum Rekurs befugt sind, mit kurzer Begründung schriftlich eröffnet.
Art. 117 Abs. 4
4 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung sowie allenfalls über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist in die Einstellungsverfügung aufzunehmen.